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LED-Shoplight Köln
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LED SHOPLIGHT GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote LED SHOPLIGHT GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“

genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind

Bestandteil aller (auch zukünftigen) Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern

(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen

schließt.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der

Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder

Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich

geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,

Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen

desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die

Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie

sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der

Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher

Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen

durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen

Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten

und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,

Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln

vor.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und

Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich

in EURO ab unserem Lager in Köln zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei

Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. (2) Soweit den vereinbarten

Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate

nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils

abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). (3) Rechnungsbeträge sind

ausschließlich per Vorkasse zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. (4) Die

Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen

solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. (5) Kommt der Auftraggeber bei der Zahlungsweise in Zahlungsverzug sind wir

berechtigt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Wir sind berechtigt einen höheren Verzugsschaden

geltend zu machen, sofern wir diesen nachweisen können.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager in Köln. Lieferungen ab 700,00 EUR Netto-Warenwert erfolgen

frachtfrei innerhalb Deutschland (Festland), ausgenommen sind Lieferungen mit Profilen über 2 Meter

Länge. Für diese Lieferungen erheben wir zusätzlich einen Sperrgutzuschlag.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets

nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder

vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf

den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten

Dritten.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit

diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare

Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,

Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder

Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,

behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch

Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im

Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten

Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche

Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder

Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz

nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des

Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur entgeltlich und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers

versichert.

(5) Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport ist der Auftraggeber

verpflichtet, beim Frachtführer unverzüglich die Protokollierung des Schadens zu veranlassen. Hiervon

ist uns innerhalb von 3 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. Transportschäden stellen keinen

Sachmangel dar.

(6) Unrichtige oder unvollständige Lieferungen sind uns innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft des

Leistungsgegenstandes am Bestimmungsort schriftlich im Einzelnen anzuzeigen, ansonsten sind jegliche

Ersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab

der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den

von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel

oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen

wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung

eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom

Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem

Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler

Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den

Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand

frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die

Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der

Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener

Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder

unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom

Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 7

bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine

Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers

geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer

bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser

Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten

Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer

Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den

Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich

oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung

entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter

Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus

Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von

Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein

Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,

Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen

Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine

Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie

Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des

Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des

Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung

auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung

vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind

außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des

Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden

und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall

(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder

Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten

der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen

Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Fall der Veräußerung der

Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden

Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Auftraggeber ist

widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig

darüber verfügen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu

vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte des Verkäufers betroffen werden. Besteht ein

Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Verkäufer

hiervon unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem

Auftraggeber insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

(3) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar

vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Es gilt als

vereinbart, dass der Auftraggeber dem Verkäufer anteilmäßig Eigentum überträgt, wenn die

Vermischung der Sache in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache

anzusehen ist. Der Auftraggeber wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den

Verkäufer.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen

Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen

dem Verkäufer und dem Auftraggeber Köln. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche

Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge

über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur

Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die

Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser

Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Köln, 01. 11. 2025